BGH: Nachweis der Insolvenzsicherung europäischer Reiseveranstalter durch Reisebüros

BGH: Nachweis der Insolvenzsicherung europäischer Reiseveranstalter durch Reisebüros
04.12.2014305 Mal gelesen
Mit zwei Urteilen vom 25.11.2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Reisebüros dazu verpflichtet sind nachzuweisen, dass ein europäischer Reiseveranstalter eine Insolvenzsicherung hat, d.h. das Kundengeld abgesichert ist (AZ.: X ZR 105/13; X ZR 106/13).

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Hier buchten die Kläger im Jahr 2011 über ein Internet-Reisebüro, die Beklagte, eine viertägige Flusskreuzfahrt. Die Flusskreuzfahrt sollte von einem niederländischen Reiseveranstalter durchgeführt werden. Die Kläger erhielten nach der Buchung sowohl die Rechnung als auch die Reisebestätigung und zahlten daraufhin den Reisepreis an das beklagte Internet-Reisebüro. Dieses legte den Klägerin einen kopierten "Sicherungsschein" vor, aus dem eine Absicherung des Kundengeldes hervorging. Die Beklagte hatte sich auch im Allgemeinen darüber informiert, ob bei dem Reiseveranstalter tatsächlich eine Kundengeldabsicherung bestehe.

Letztlich fand die Flusskreuzfahrt wegen finanzieller Schwierigkeiten des niederländischen Reiseveranstalters, die schließlich auch zur Insolvenz führten, nicht satt. Der Reisepreis wurde den Klägern nicht erstattet. Der niederländische Kundengeldabsicherer berief sich darauf, die Absicherung gelte nur für Reisen, die auf dem niederländischen Markt angeboten und abgeschlossen worden seien. Daher sei die Flusskreuzfahrt der Kläger nicht von der Absicherung erfasst.

Vor den Amtsgerichten hatte die Klage Erfolg (Urteile v. 27.11.2011, AZ.: 30 C 1638/12 (71) und 27.11.2012, AZ.: 30 C 1637/12 (71)). Dem folgt auch das Landgericht in beiden Fällen (Urteile v. 25.07.2013, AZ.: 24 S 1/13 und 2-24 S 3/13). Es führte aus, die Beklagte hätte sich darüber informieren müssen, ob die Absicherung tatsächlich besteht, weil der Sicherungsschein keine räumlich uneingeschränkte Geltung vermittele. Dem folgt der BGH. Der Nachweis der Kundengeldabsicherung müsse für jeden konkret Reisenden und die konkrete Reise geprüft werden.
Das Vertragsrecht ist eine komplexe Materie, denn auch bei einem bestehenden Vertrag ist für die Parteien nicht immer klar erkennbar, welche Rechten und Pflichten sich im Einzelfall daraus ergeben. Häufig bestehen ungeschriebene Rechte und Pflichten wie im vorliegenden Fall.

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