Reiserecht: Baulärm als Reisemangel

Reise und Verbraucherschutz
26.06.20082944 Mal gelesen

Eine Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat sich in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 31.1. 2008 (2-24 S 243/06) mit dem leider immer wieder vorkommenden Baulärm am Urlaubsort bei einer Flugpauschalreise auseinander gesetzt.

Die Richter haben festgestellt, dass "eine Beeinträchtigung einer Reise durch massiven Baulärm eine der erheblichsten Urlaubesbeeinträchtigungen überhaupt darstellt".

Die Ausführungen im Berufungsurteil machen deutlich, dass der Reisende Art und Ausmaß des Baulärms so konkret als möglich dartun und nachweisen muss.

Es muss vorgetragen werden, welche Maschinen mit welchem Lärmcharakter zum Einsatz kamen (z. B. Pressluftgeräusche, Signaltongeräusche bei zahlreichen Rückwärtsfahrten von LKW und Baumaschinen; Quietschgeräusche bei Kreissägen).

Der Reisende hat anzugeben, inwieweit die Geräusche im Hotel, in dessen Umgebung, am Strand und insbesondere auch in den Zimmern wahrzunehmen waren.

Die Lautstärke der Lärmbeeinträchtigung kann bezogen auf in Zimmerlautstärke geführte Gespräche deutlich gemacht werden. Mussten die Reisenden etwa ihre Stimme erheben, um sich in den Lärmbereichen zu verständigen? Handelte es sich nur um eine Tagesbaustelle oder auch um eine Nachtbaustelle, durch die der Schlaf - und in welchem Umfang - gestört wurde?

Der Reisende hat zur Wahrung seiner Rechte umgehend nach Auftreten der Lärmbeeinträchtigungen dem Reiseveranstalter gegenüber, dieser gegebenenfalls vor Ort vertreten durch den Reiseleiter, eine ins Einzelne gehende Mängelrüge vorzubringen und gleichzeitig Abhilfe zu verlangen. Die entsprechenden Nachweise sind durch ein Beanstandungsprotokoll und Zeugen zu sichern.

Das Landgericht hat hervorgehoben, dass sich der Reiseveranstalter seiner Haftung nicht durch allgemeine Hinweise lediglich in einem gesonderten Teil des Prospekts entziehen kann. Notwendig ist vielmehr ein konkreter Hinweis bei der konkret zu buchenden Hotelanlage oder zumindest ein dort eindeutig angebrachter Verweis auf die Stelle im Prospekt mit konkreten Hinweisen.

Hat der Reisende die Mangelhaftigkeit sowie seine Rüge und das Abhilfebegehren konkret dargetan (was, wann, wo und wem gegenüber), so obliegt dem Reiseveranstalter, so die Richter, die Darlegungs- und Nachweispflicht darüber, "welche konkreten gleichwertigen Hotels angeboten worden sein sollen".

Die Berufungskammer hat ferner deutlich gemacht, dass bei umfangreichem Baustellenlärm, wie er in dem zu entscheidenden Fall gegeben war, und zwar durchgehend vierundzwanzig Stunden mit mehreren um das Hotel gruppierten Baustellen ("Jumeirah Palmeninsel.....eine der größten Baustellen der Welt"), eine Minderungsquote in Höhe von 45 Prozent für angemessen angesehen wird.

Eine Erheblichkeit der Lärmbeeinträchtigungen, die zu einer Minderungsquote von mindestens 50% oder darüber führt, kann nach Auffassung der Richter nur dann angenommen werden, wenn der Reisende auch in seinem Zimmer bzw. in anderen inneren Bereichen des Hotels umfangreich vom Lärm beschallt worden ist. In einem solchen Fall kann alsdann auch gem. § 651 f Abs. 2 BGB  "Schmerzensgeld" wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden.