Unverzügliche Stornierung einer Reise wegen Wundheilungsstörung

Reise und Verbraucherschutz
21.02.2013426 Mal gelesen
Das AG Montabaur hatte in seinem Urteil vom 24.09.2012 - 19 C 194/12 über die Unverzüglichkeit der Stornierung einer Reise wegen Auftretens einer Krankheit zu entscheiden.

Der Versicherungsnehmer hatte eine Reise nach Mexiko ab dem 23.08.2011 gebucht. Neben dem Reisevertrag schloss er auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. § 9 der Versicherungsbedingungen enthielt dabei folgende Regelung:

"Um eine Leistung gemäß § 2 zu erhalten, ist die versicherte Person verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten."

Am 03.08.2011 wegen Beschwerden ins Krankenhaus eingeliefert und am Tag darauf wegen Appendizitis operiert. Die Operation verlief dabei zunächst so, dass diese dem Reiseantritt nach Auskunft der Ärzte nicht entgegenstehen würde. Anlässlich einer Nachuntersuchung am 19.08.2011 stellte der behandelnde Arzt dann jedoch fest, dass sich völlig unvorhersehbar eine starke Wundheilungsstörung gebildet hatte, so dass die Wunde erneut geöffnet werden musste. Aufgrund dessen stornierte der Versicherungsnehmer noch am selben Tag die Reise.

Von den Stornokosten in Höhe von 2.958,00 EUR, die 80 % des Reisepreises ausmachten, erstattete die Versicherung lediglich 1.849,00 EUR. Den deutlichen Abzug begründete die Versicherung damit, dass der Versicherungsnehmer die Reise nicht unverzüglich storniert habe.

In seinem Urteil hat das AG Montabaur entschieden, dass der Versicherungsnehmer die Reise sehr wohl unverzüglich storniert habe. Die Obliegenheit zur Stornierung der Reise sei erst am 19.08.2011 entstanden. Dieser sei der Versicherungsnehmer ohne schuldhaftes zögern nachgekommen. Insbesondere der Umstand, dass selbst die behandelnden Ärzte zunächst davon ausgingen, dass der Versicherungsnehmer trotz der Appendizitis die Reise antreten können werde, spricht dafür, dass zunächst eine Reisefähigkeit bestand, die erst mit Auftreten der Wundheilungsstörung beseitigt wurde.