Zahlen, auch wenn der Abschleppeinsatz unterbrochen wurde

Zahlen, auch wenn der Abschleppeinsatz unterbrochen wurde
30.01.2013248 Mal gelesen
Auch wenn der Fahrzeughalter schnell genug zu seinem falsch geparkten Auto zurück kommt, muss er zahlen, wenn der Abschleppwagen schon vor Ort ist.

Auch wenn der Fahrzeughalter schnell genug zu seinem falsch geparkten Auto zurück kommt, muss er zahlen, wenn der Abschleppwagen schon vor Ort ist.

Der Parksünder kommt, bevor der regelwidrig abgestellte Wagen am Haken hängt. Zahlen muss er dafür trotzdem. Zu den Kosten zählen neben dem Verwarnungsgeld und den Kosten für den Abschleppunternehmer auch die Verwaltungsgebühren. So entschied es das Verwaltungsgericht Aachen (Aktenzeichen: 7 K 2213/09), wie Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hinweist.

 

In dem Fall sollte der Wagen eines Mannes abgeschleppt werden. Da er noch rechtzeitig erschien, wurde der Einsatz abgebrochen. Dennoch musste der Mann zunächst die Abschleppkosten und das Verwarnungsgeld zahlen, was er auch tat. Die Kommune forderte aber zusätzlich noch die übliche Verwaltungsgebühr ein. Dagegen klagte er, ohne Erfolg. Die Kommune darf laut dem Gericht für sogenannte Leerfahrten, die durch abgebrochene Abschleppvorgänge entstehen, dieselbe Regelgebühr wie für vollendete Abschleppmaßnahmen erheben. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich bei beiden Maßnahmen im Ergebnis nicht. Mit den verlangten 50 Euro liege die Höhe der Verwaltungsgebühr sogar im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25 bis 150 Euro.

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