Das Gericht entschied wie folgt:
Der Schädiger muss grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens erstatten, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist. Eine Ausnahme besteht nur bei sog. Bagatellschäden. Bei solchen Schäden ist aus Gründen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten von der Erstellung eines Sachverständigengutachtens abzusehen. Eine solche Grenze liegt nach überwiegender Ansicht bei Schäden zwischen 700 und 800 €.
Urteil des AG Hamm v. 03.09.2012
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.