Reiserecht - Hotelkategorien und Mangelhaftigkeit

Reise und Verbraucherschutz
31.05.20071197 Mal gelesen

In den bunten Prospekten der Reiseveranstalter werden die Hotelanlagen regelmäßig durch Sterne, Sonnen oder andere Zeichen einer bestimmten Leistungskategorie zugeordnet. Doch hier ist Vorsicht geboten.In den an anderer Stelle des  Prospekts abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich regelmäßig der Hinweis, dass diese Einstufung länderspezifisch ist, was im Ergebnis bedeutet, dass der Reisende nicht den inländischen Standard als Maßstab nehmen kann.Es ist ihm verwehrt,sich auf einen Mangel zu berufen, wenn die am Urlaubsort vorgefundene Hotelanlage seiner Auffassung nach nicht das Leistungsspektrum aufweist, das üblicherweise in der entsprechenden Kategorie in Deutschland gegeben ist.

Selbst im Vergleich mit den Hotelanlagen vor Ort bringt ihm die Kategorisierung wenig, da er  sich in der Regel keinen genauen Überblick hinsichtlich der in der jeweiligen Kategorie erbrachten Leistungen verschaffen kann und die Vergleichbarkeit häufig aufgrund diverser Unterschiede in Ausstattung, Service, Lage und Freizeiteinrichtungen nicht gegeben ist.

Die mit Reisesachen regelmäßig befassten Gerichte sind vor diesem Hintergrund nicht gewillt, einen Mangel anzunehmen, wenn der Reisende vortragen lässt, dass das Hotel nicht der gebuchten Kategorie entsprochen habe.

die Richterinnen und Richter gehen vielmehr davon aus, dass der von dem Reiseveranstalter geschuldete Leistungsumfang nicht der Kategorisierung, vielmehr ausschließlich den Angaben im Prospekt oder - je nach Buchungsart - gegebenenfalls auch dem Internet und eventuell auch der Buchungsbestätigung (z. B. Zusage: "Meerblick") zu entnehmen ist. Insoweit obliegt es alsdann dem Reisenden, möglichst konkret im Einzelnen darzutun und nachzuweisen, dass die tatsächlich vorgefundenen Leistungen nicht dem entsprachen, was in der Leistungsbeschreibung angegeben war.Der Reisende wird demzufolge beispielsweise nicht damit gehört, dass die Speisen nicht der angegebenen Hotelkategorie entsprachen. Er muss vielmehr darlegen, aus welchen Gründen die Speisen mangelhaft waren, etwa wegen Insektenbefalls oder Schimmels auf Grund ungekühlter Lagerung in großer Hitze. Der Kunde, der etwa eine Fünf-Sterne-Kategorie gebucht hat, kann nicht ohne weiteres einen Mangel reklamieren, wenn das vorgefunde Zimmer nicht die Größe aufweist, die er mit dieser Kategorie in Verbindung bringt. Fehlt es an entsprechenden Angaben in den Buchungsunterlagen,so wird eine Mangelhaftigkeit auf dieser Grundlage allenfalls in extremen Ausnahmefällen geltend gemacht werden können.

Der Reisende sollte sich demzufolge bei einer Buchung nicht von den diversen häufig seitens der Unternehmen recht willkürlich vergebenen Hotelkategorien irreführen lassen,vielmehr die Leistungsbeschreibungen im Prospekt oder im Internet sorgfältig daraufhin untersuchen, inwieweit die Leistungen möglichst konkret beschrieben sind,damit er für das am Urlaubsort Vorgefunde einen Bezugspunkt und Maßstab hat.

Kann er insoweit konkrete Abweichungen dieser "Istbeschaffenheit" von der "Sollbeschaffenheit" im Einzelnen substantiiert darlegen und auch gegebenenfalls durch Zeugen, Fotografien nachweisen,so wird es möglich sein,die ihm zustehenden Ansprüche auf Reisepreisminderung und ggf. Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit erfolgreich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen und eventuell bei Gericht durchzusetzen.