Teilung der Gutachterkosten bei Mitverschulden - BGH klärt abweichende OLG-Entscheidungen

Reise und Verbraucherschutz
10.02.2012372 Mal gelesen
Bei Mitverschulden müssen sich die Unfallbeteiligten auch gemeinsam die Kosten für ein Gutachten teilen. Gutachterkosten seien wie jede andere Schadensposition zu behandeln.

Der BGH (Urt. v. 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11) stellt klar, daß die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur gemäß der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Das OLG Frankfurt hatte im April 2011 entschieden, daß der Beklagte in einem Verkehrsunfallprozess die Gutachterkosten allein tragen muss, obwohl beide Autofahrer zu jeweils 50 Prozent für den Zusammenstoß verantwortlich waren.

Das OLG Celle kam in einem vergleichbaren Fall im August 2011 zu einem anderen Ergebnis: Es teilte die Kosten zwischen den Parteien auf. Dabei berücksichtigte es, daß einem Autofahrer zu 60 Prozent und dem anderen zu 40 Prozent Mitverschulden anzulasten war.

Grundsätzlich muß der Geschädigte wieder so gestellt werden, als wäre es gar nicht zum Unfall gekommen. Gutachterkosten sind allerdings wie der Fahrzeugschaden, Nutzungsausfall, Rechtsverfolgungskosten u.a. zu regulierender Schaden.

Bei entsprechendem Mitverschulden liegt es daher auf der Hand, daß die Kosten für ein Sachverständigengutachten ebenso von beiden Parteien anteilig getragen werden, wie die übrigen Schadenspositionen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

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