Entschädigung bei Streik von Flugbegleitern

Entschädigung bei Streik von Flugbegleitern
30.06.2011811 Mal gelesen
Fluggäste haben bei Annullierung von Flügen nach EG-Recht grundsätzlich Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Oft verweigern die Airlines die Zahlung der Entschädigung zu Unrecht. Insbesondere liegt nicht bei jedem Streik höhere Gewalt vor.

Werden Flüge annulliert, weil das Kabinenpersonal einer Airline streikt, sind Ansprüche der Fluggäste auf Ausgleichszahlungen nach der EG-VO 261/2004 nicht zwingend ausgeschlossen. Die Fluggesellschaften behaupten regelmäßig, bei Streik des eigenen Personals liege ein Fall höherer Gewalt vor, sodass Entschädigungen nicht gezahlt werden müssten. Nach der EG-VO 261/2004 liegt jedoch der Entlastungsgrund "höhere Gewalt" nur vor, wenn Umstände zur Annullierung des Fluges geführt haben, die das Flugreiseunternehmen nicht beeinflussen konnte. Ein solcher Fall dürfte beim Streik des eigenen Personals nicht vorliegen. Nach der EG-VO 261/2004 können je nach Entfernung pro ausgefallenem Flug zwischen 250 € und 600 € vom Fluggast beansprucht werden. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere die sog. Billigfluggesellschaften oft auch auf berechtigte Forderung erst reagieren, wenn Klage erhoben wird, lohnt die Prüfung der Ansprüche durch einen spezialisierten Anwalt.