Informationspflichten des Reiseveranstalters

Reise und Verbraucherschutz
30.06.2011793 Mal gelesen
Wird der Reisende vor Reisebeginn nicht über zu erwartende, dem Reiseveranstalter bekannte, nachteilige Beeinträchtigungen unterrichtet, so kann er wegen der Informationspflichtverletzung zusätzliche Minderung verlangen.

Reisen sind keine Gattungsschulden des Reiseveranstalters (BGH RRa 2005, 57 ff.). Über zu erwartende nachteilige Beeinträchtigungen der Reise ist der Reisende rechtzeitig zu informieren (vgl. LG Frankfurt NJW-RR 2008, 1638-1640).

Ist dem Reiseveranstalter etwa die mangelnde Bezugsfertigkeit eines gebuchten Hotels vor Reiseantritt bekannt und hat er diese Information vor Reisebeginn nicht an den Reisenden weitergegeben, so kann der Reisende neben einer Minderung für die eigenmächtige Umbuchung des Reiseveranstalters auch Minderung für die Informationspflichtverletzung geltend machen. 

In einem aktuellen - allerdings nocht nicht rechtskräftigen - Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21.06.2011 (Az.: 226 C 28/11)  wurde dem Reisenden neben dem Mangel einer abweichenden Unterkunft  zusätzlich 15% Minderung für die Informationspflichtverletzung zugesprochen.

Dies erscheint billig und sachgerecht. Hätte der Reise vor Abreise Kenntnis von dem Mangel erlangt und hätte er daraufhin nicht die Reise angetreten, so hätte er nach BGH RRa 2005,57 ff.  wegen Vereitelung der Reise Schadenersatz fordern können.

Mit Antritt der Reise liegt eine Verteitelung nicht mehr vor.