Zu entscheiden hatte das Oberlandesgerichts Bamberg, ob es eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO darstellt, wenn ein Autofahrer bei ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel im Fahrzeug mit dem Handy telefoniert. Das Amtsgericht hatte noch eine Ordnungswidrigkeit angenommen. Allerdings darf nach der StVO eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO nicht angenommen werden, wenn der Motor ausgeschaltet ist und das Fahrzeug steht. So wie in diesem Fall. Das wurde durch das Oberlandesgericht Bamberg richtiggestellt (vgl. OLG Bamberg vom 27.09.06, Aktenzeichen: 3 Ss OWI 1050/06).

08.01.2007
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