Tempoüberschreitung, Verkehrsrecht- Verkehrsschilder müssen erkennbar sein. RAe Sagsöz &Euskirchen, Bonn

Reise und Verbraucherschutz
12.03.20111014 Mal gelesen
Ist ein Autofahrer auf einer Straße zu schnell unterwegs, weil ein dort angebrachtes, aber zugewachsenes Tempo-30-Schild für ihn nicht zu erkennen war, kann er trotzdem verkehrsrechtlich belangt und zur Kasse gebeten werden.

Allerdings nicht auf der Grundlage der gemessenen Differenz zum 30-km/h-Limit, sondern nur wegen des Überschreitens der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Oberlandesgericht Hamm Az. III-3 RBs 336/09). Auf einer Tempo-30-Strecke war ein Fahrer bei 73 km/h geblitzt worden. Das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild war zum Zeitpunkt der Messung für den Betroffenen jedoch durch Baumbewuchs nicht wahrnehmbar. Trotzdem stellte ihm die Verkehrsbehörde die "fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h" mit 200 Euro in Rechnung.

Dem widersprach das Gericht, da Verkehrszeichen immer so angebracht sein müssen, dass ein Verkehrsteilnehmer ihre Anordnung ohne weitere Überlegungen eindeutig erfassen kann. Das trifft dann nicht zu, wenn eine Markierung abgenutzt oder ein Schild völlig zugeschneit ist. So konnte ihm nur eine Überschreitung der allgemeinen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit angelastet werden.

RA Sagsöz