Schadensersatz und Mietwagenkosten

Reise und Verbraucherschutz
09.11.20101088 Mal gelesen

Ist nach einem Unfall das Fahrzeug des Geschädigten nicht mehr fahrbereit, so muss schneller Ersatz her. Viele Betroffene nehmen sich spontan einen Mietwagen und gehen ohne Weiteres davon aus, dass der Versicherer des Unfallverursachers die Kosten hierfür vollständig ersetzen müsse.


Gegen die Höhe der Mietwagenkosten wenden viele Versicherer später ein, dass der Geschädigte einen Mietwagen woanders günstiger hätte bekommen können. Das Gericht muss bei einem Rechtsstreit dann entscheiden, welche Mietwagenkosten erforderlich gewesen wären. Der Versicherer des Unfallverursachers muss nämlich nur die erforderlichen Kosten ersetzen, § 249 BGB.


Zu der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten hat sich im Mai 2010 der Bundesgerichtshof geäußert. Danach gilt Folgendes:


1. Mietwagenkosten müssen nicht generell in voller Höhe ersetzt werden.

2. Hat der Versicherer gegen die Höhe konkrete Einwendungen (legt er z.B. günstigere Angebote vor), so muss das Gericht dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

3. Dabei kann das Gericht sich zwar auf gängige Listen und Tabellen stützen, es muss diese aber auf ihre Eignung prüfen, wenn der Versicherer abweichende Angebote vorlegt.

4. Zur Auflösung von Widersprüchen darf das Gericht auch einfach einen Mittelwert aus den ihm vorliegenden Werten bilden.


Diese noch auch vom Bundesgerichtshof gebilligte Schätzung führt für den Geschädigten oft dazu, dass er eine Klage regelmäßig anteilig verliert.


Dem sollte man vorbeugen: Will man nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug mieten, sollte man die dabei anfallenden Kosten vorher mit dem gegnerischen Versicherer abstimmen. Im Zweifel sollte man bei der Abwicklung eines Unfalls einen Rechtsanwalt einschalten.

  

Ihr

Christoph Nebgen                                                                                                             

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

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