Arglisthaftung des Bauunternehmers

Privates Baurecht
10.05.2013564 Mal gelesen
Mängelansprüche an einem Bauwerk verjähren innerhalb von 5 Jahren ab Übergabe. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bestehen die Gewährleistungsansprüche noch nach 10 Jahren.

Eine verlängerte Gewährleistungsfrist von bis zu 10 Jahren setzt eine Arglisthaftung des Vertragspartners voraus. Die Arglist kann darin bestehen, dass man durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel seine Vertragspartner täuscht. Sind dem Bauträger oder Bauunternehmer bei Übergabe Fehler bekannt oder hielt er diese für möglich, so muss er diese Mängel offenbaren. Das Tatbestandsmerkmal der Arglisthaftung setzt nicht voraus, dass der Vertragspartner in betrügerischer Absicht gehandelt hat, ein für möglich halten oder in Kauf nehmen genügt hierbei.

 

Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 26.02.2013, 3 U 916/12) sah eine Arglisthaftung nicht alleine dadurch gegeben, dass der Bauträger abweichend von der Baubeschreibung statt eine Dampfsperre mit druckfester Wärmedämmung, eine Kunststoffdachbahn aus weichmacherhaltigen PVC eingebaut hat. Dieses Material entsprach nicht der DIN 16734, wodurch aufgrund von Sonneneinstrahlung, Materialschwund und Porosität eingetreten ist.

 

Fälle in denen eine Arglisthaftung zur 10- jährigen Haftung führt, sind z. B. Fälle von Altlastenverdacht, Auftreten von Feuchtigkeitsschäden, mangelhafter Reparaturen oder Lärmbelästigungen durch Anlagen auf Nachbargrundstücken.

 

Wolfgang Schlumberger

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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