Im Hauptverhandlungstermin vom 14. April 2010 vor dem Amtsgericht Schlüchtern (Hessen) wurde eine Geschwindigkeitsmessung mittels des PoliScanners der Firma Vitronic aus Wiesbaden verhandelt.
Im Rahmen der Vernehmung des Betroffenen und des Messbeamten konnten generelle Bedenken gegen die Messgenauigkeit, welche auch beim Gericht und dem Messbeamten bestanden (!), durch neues Vorbringen seitens der Verteidigung bekräftigt werden.
Das Gericht vehehlte seine Zweifel an der Zuordnungsgenauigkeit von Messwerten nicht, sah sich jedoch wegen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt a.M. daran gehindert den Betroffenen frei zu sprechen. Unter Berücksichtigung des anwaltichen Vorbringens wurde aber das Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Die Amtsgerichte sind inzwischen dazu übergegangen keine Freisprüche mehr zu verkünden, sondern die Verfahren wie beschrieben einzustellen, um einerseits die (lästige) Urteilsbegründung zu sparen, andererseits zu vermeiden, dass durch die Staatsanwaltschaften Rechtsbeschwerde eingelegt wird.