Bundessozialgericht zu der Frage, wann die Zahlung eines gegen einen Kraftfahrer verhängten Bußgeldes durch den Arbeitgeber beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist

anwalt24 Fachartikel
12.12.20091068 Mal gelesen

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 01.12.2009 (B 12 R 8/08 R) entschieden, dass die Zahlung eines gegen einen angestellten Kraftfahrer verhängten Bußgeldes durch den Arbeitgeber kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt war. In den Vorinstanzen hatten das Landessozialgericht und der Versicherungsträger zu Unrecht angenommen, diese Zahlung sei beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. 

Dagegen hatte sich der Arbeitgeber gewandt. Seine Revision war erfolgreich.  Das Bundessozialgericht stellte fest, dass seine Zahlung eine einmalige Zuwendung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, die nach § 1 der hier noch anzuwendenden Arbeitsentgeltverordnung jedenfalls dann beitragsfrei war, wenn es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn iS des Einkommensteuerrechtes handelte. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Begriff des Arbeitslohns war diese Zahlung kein Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof grenzt Zahlungen des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers, die nicht unmittelbar auf der Arbeitsleistung beruhen, danach ab, ob sie überwiegend im Interesse des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers geleistet werden. Liegt ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an diesen Zahlungen vor, so handelt es sich nicht um Arbeitslohn. Hier hat der Arbeitgeber das Bußgeld nach den Feststellungen des LSG gezahlt, um den von den französischen Behörden bis zur Zahlung des Bußgeldes festgehaltenen LKW freizubekommen. Die Zahlung beruhte damit ganz überwiegend auf dem Interesse des Arbeitgebers, der den LKW erst nach und wegen der Zahlung des Bußgeldes weiternutzen konnte.

Terminbericht vom 02.02.2009

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