Das Amtsgericht Heilbronn hatte den Betroffenen wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons durch Halten des Hörers zu einer Geldbuße von 40,- € verurteilt. Der Betroffene hatte dabei das mit dem Mobiltelefon verbundene Headset mit der Hand festgehalten.
Das Amtsgericht war der Auffassung, dass der Betroffene dadurch den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO erfüllt habe. Der Betroffen legte dagegen Rechtsbeschwerde vor dem OLG Stuttgart ein. Das OLG Stuttgart ist der Ansicht, dass die dem Schuldspruch zugrundeliegende Auslegung der Norm nicht mit deren Wortlaut sowie deren Sinn und Zweck vereinbar ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Eine Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung. Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/ Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt dagegen jedoch gerade nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO.
Dies gilt auch dann, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und der Betroffene freigesprochen (OLG Stuttgart, 2 Ss 187/08).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.