Handy am Steuer: reine Ortsveränderung des Gerätes ist noch kein „Benutzen“!

anwalt24 Fachartikel
17.02.2015210 Mal gelesen
Das OLG Köln hat im November 2014 entschieden, dass vom „Benutzen“ eines Mobiltelefons bei einer bloßen Ortsveränderung mangels Bezugs der Handlung zur Funktionalität des Gerätes nicht mehr ausgegangen werden kann.

Im vorliegenden Fall war die Betroffene mit ihrem PKW unterwegs, als der Klingelton ihres Mobiltelefon in der Handtasche ertönte. Sodann versuchte ihr 10 Jahre alter Sohn, der zu dem Zeitpunkt auf dem Beifahrersitz saß, das Handy in der Handtasche zu erhaschen und dieses herauszunehmen. Nachdem es dem Sohn nicht gelungen ist, das Handy zu finden, reichte er die Handtasche an die Betroffene weiter, welche dann unter Fortführung der Fahrt ebenfalls die Suche nach dem Mobiltelefon begann. Als die Betroffene das Mobiltelefon nun gefunden hatte, reichte sie es ohne einen Blick auf dieses zu werfen, an ihren Sohn weiter, welcher das Gespräch dann entgegennahm.

Infolgedessen verhängte das Amtsgericht Köln hierfür eine Geldbuße in Höhe von 40,- € wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons.

Die Betroffene legte durch ihren Verteidiger dagegen Rechtsmittel ein.

Im Anschluss hob das OLG Köln das Urteil der 1. Instanz auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Köln zurück. Das OLG Köln begründete seine Entscheidung damit, dass auch im Ordnungswidrigkeitenrecht der mögliche Wortsinn eines gesetzlichen Tatbestandes die nicht hintergehbare Grenze der Auslegung bilde. Der mögliche Wortsinn des Wortes "Benutzen" solle - so auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung gleichfalls anerkannt - von einer bloßen Ortsveränderung nicht mehr gedeckt sein, da eine solche Handlung keinen Bezug mehr zur Funktionalität des Gerätes aufweist. Es könne somit nicht mehr davon gesprochen werden, dass das Gerät hier bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird.

Der Tatbestand sei deshalb nicht erfüllt, wenn das Mobiltelefon lediglich aufgenommen wird, um es andernorts wieder abzulegen.

Zwar könne im Streitfall wohl argumentiert werden, dass im Aufnehmen des Gerätes nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu sehen sei. Jedoch sei das Vorbereiten eines eigenen Kommunikationsvorgangs durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne ein vorheriges Ablesen des Displays durch die Betroffene in ihrer Eigenschaft als Fahrerin nicht gegeben.

OLG Köln November 2014

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505