Telefonieren am Steuer erlaubt bei Start-Stopp-Funktion, ausgeschaltetem Motor und stehendem Fahrzeug.

anwalt24 Fachartikel
29.10.2014318 Mal gelesen
Autofahrer dürfen auch dann mit dem Handy telefonieren, wenn der Motor des Fahrzeugs durch eine automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Der Senat für Bußgeldsachen hob damit ein anderslautendes Urteil des AG Dortmund auf (AZ: 1 RBs 1/14).

Das OLG Hamm verlautbarte in einer Pressemitteilung vom 28.10.2014:

"Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp- Funktion ausgeschaltet ist. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.09.2014 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund entschieden.

Der heute 22 Jahre alte Betroffene aus Dortmund befuhr im April 2013 mit einem Pkw der Marke Daimler die Ruhrallee in Dortmund. An einer Lichtzeichenanlage musste er wegen Rotlichts anhalten. Während dieser Zeit war - was nicht zu widerlegen ist - der Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Außerdem nutzte der Betroffene sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und sprach. Vom Amtsgericht wurde der Betroffene wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt.

Die gegen diese Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Betroffenen freigesprochen. Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, so der Senat, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe. Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.09.2014 (1 RBs 1/14)"

 § 23 StVO, Abs. 1a normiert:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Der Gesetzgeber stellt ersichtlich auf das Führen des Fahrzeugs im Straßenverkehr ab, also auf die aktive Teilnahme im Straßenverkehr. Das stehende Fahrzeug fällt nicht darunter (Normzweck). Zum Zeitpunkt der Entstehung der Norm waren Start-Stopp-Systeme im Fahrzeugbau allerdings noch nicht verbreitet. Hier zeigt sich, wie ein Gesetz vom technischen Fortschritt ausgehebelt wird.

Die Entscheidung des OLG Hamm erscheint trotzdem problematisch, weil diese Rechtsauffassung bei konsequenter Anwendung auch greift, wenn im Stop-and-go-Verkehr (Stau u.a.) das Handy bei jedem verkehrsbedingten Halt und stehendem Motor aufgenommen und benutzt bzw. bei Wiederanspringen des Motors weggelegt wird. Schon aus Beweisgründen und im Sinne der Konzentration auf den Verkehr wird diesseits von einem solchen Verhalten abgeraten.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

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