Drängeln ab einer Dauer von 3 Sekunden oder 140 m – OLG Hamm

Drängeln ab einer Dauer von 3 Sekunden oder 140 m – OLG Hamm
15.09.2013488 Mal gelesen
Haben Sie einen Bußgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen bekommen? Nichts unterschreiben und zurückschicken. Unbedingt das Zustellungsdatum notieren. Den Rat eines fachkundigen Anwalts für Ordnungswidrigkeitsrecht einholen.

Drängeln kann teuer werden.

In der Regel werden bei solchen Abstandsverstößen nach der Straßenverkehrsordnung Bußgelder bis zu € 400,00 und 4 Punkte in Flensburg sowie 3 Monate Fahrverbot vergeben.

Nicht jeder Abstandsverstoß ist gleich zu ahnden.

In der Gesetzgebung wird hier unterschieden, zwischen 5/10 des halben Tachowertes, 3/10 des halben Tachowertes und 1/10 des halben Tachowertes als Abstandsgröße.

Je geringer der Abstand, desto höher die Buße und desto höher auch das Fahrverbot.

Ein Autofahrer war bei dem Urteil des OLG Hamm zugrundeliegenden Rechtsstreits, in eine Abstandsmessung der Polizei geraten.

Hierfür erhielt er eine Geldbuße von € 180,00 und 3 Punkte. Er hatte bei eine messfehlerbereinigten Geschwindigkeite von 131 km/h über eine Distanz von 123 m zu seinem Vordermann einen Abstand von lediglich 26 m eingehalten. Seiner Meinung nach, reichte das für ein Bußgeld nicht aus. Schließlich hatten Gerichte in der Vergangenheit eine Abstandsunterschreitung über mindestens 150 m vorausgesetzt.

Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen das vorherige Urteil des zuständigen Amtsgericht, gelangte der Fall zum OLG Hamm. Dessen zuständiger Senat für Bußgeldsachen hat nun entschieden, dass eine Ahndung erst entfällt, wenn der Abstandsverstoß weniger als 3 Sekunden dauerte oder über eine Strecke von weniger als 140 m erfolgte. Was im vorliegenden Falle natürlich der Fall war.

Eine Ahndung eines solchen Abstandsverstoßes ist gänzlich ausgeschlossen, wenn der Betroffene den verringerten Sicherheitsabstand nicht selbst verschuldet hat, bspw. weil der Vordermann abbremst oder ein Fahrzeug auf seine Spur gewechselt ist.

In jedem Fall, sollte man bei Erhalt eines Bußgeldbescheides oder schon eines Anhörungsbogens:

  1. Nichts unterschreiben und zurückschicken.

  2. Unbedingt das Zustellungsdatum notieren.

  3. Den Rat eines fachkundigen Anwalts für Ordnungswidrigkeitsrecht einholen.

  4. Es ist bei Zustellung eines Bußgeldbescheides eine Frist von 2 Wochen zu beachten. Diese Frist darf auf keinen Fall versäumt werden, da ansonsten der Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig ist und die darin angeordnete Rechtsfolge eintritt.

Es gibt viele Möglichkeiten, wie man ein Fahrverbot, dass die Autofahrer am meisten quält, ganz beseitigen oder zumindest verschieben kann.

Lassen Sie sich helfen.

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Rufen Sie uns also an oder schicken Sie uns eine E-Mail: info@rechtsanwalt-schaefer-muenchen.de.

Georg Schäfer

Rechtsanwalt