PoliScan Speed: Amtsgericht Tiergarten spricht frei!

anwalt24 Fachartikel
16.07.20131316 Mal gelesen
Freisprüche bei PoliScan Speed Messverfahren häufen sich. Was sind die problematischen Themen? Wie kann man sich gegen eine solche Messung verteidigen?

PoliScan Speed ist nach der Entscheidung verschiedener Obergerichte ein so genanntes standardisiertes Messverfahren. Darunter ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.1997, 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277).

Wird ein Messsystem als "standardisiertes Messverfahren" bezeichnet, dann muss sich das über einen konkreten Sachverhalt entscheidende Gericht mit dem Messsystem als solchen auseinandersetzen, wenn durch den Betroffenen/den Verteidiger konkrete Messmängel im Rahmen eines Beweisantrages vorgebracht werden.

Werden nur generell mögliche Messfehler behauptet, dann muss sich ein Gericht darauf nicht einlassen. Für eine Verurteilung ist es ausreichend, wenn das Gericht das Messsystem, den gemessenen Geschwindigkeitswert und den entsprechenden Toleranzabzug in der Urteilsbegründung mitteilt.

 

Die Hersteller der neuen Messsysteme haben deshalb alle fehlerträchtigen Baukomponenten in das Messgerät selbst, also den Gehäusekasten, verlegt und damit unter den Patentrechts- und Urheberschutz gestellt. Sie haben das Messgerät der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgestellt und die Bauartzulassung beantragt. Den wesentlichen Ablauf der Geschwindigkeitsmessung haben sie dann im Bedienungshandbuch dargestellt.

Mit der Zulassung des Messgerätes durch die PTB wird das System automatisch zu einem so genannten standardisierten Messverfahren.

 

Ebenso wie die Herstellerfirma Vitronic gewährt auch die PTB keinen Zugang zu den relevanten Daten, mit Verweis auf patentrechtliche Schutzbestimmungen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2010, 1 (8) SsBs 276/09). Auf bestimmte Anfragen antwortet der Hersteller allerdings gegenüber gerichtlich bestellten Sachverständigen. Diese Antworten sind allerdings in der Regel entweder widersprüchlich oder wenig nachvollziehbar bzw. aussagekräftig (vgl. Löhle, DAR 2009, 422 ff.).

 

Das Amtsgericht Tiergarten (Urteil vom 13.06.2013, 318 OWi 3034 Js-OWi 489/13 - 86/13) ist nach sachverständiger Befragung zu dem Ergebnis gelangt, dass

 

1. die richtige Messwertgewinnung nicht überprüfbar ist,

2. keine nachträgliche Richtigkeitskontrolle möglich ist,

3. das verwendete Messsystem keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulässt,

4. bei dem Messgerät nicht überprüfbar ist, aus welchen Einzelmesswerten der Geschwindigkeitswert gebildet wird, in welcher Entfernung der Messwert gebildet wird, welche Größe der Winkel zwischen Fahrbahnlängsachse und Bewegungsrichtung hatte, ob eine Probefahrt vorliegt und wie viele Objekte sich gleichzeitig innerhalb der Messstrecke befunden haben.

 

Das Amtsgericht Tiergarten hat sich maßgeblich auch auf die Entscheidung des AG Aachen (Urteil vom 10.12.2012, 444 OWi-606 Js 31/12-93/12) bezogen.

 

Das Messystem wirft tatsächlich eine Vielzahl von Fragen auf. Inzwischen versuchen einige Amtsgerichte eine Kehrtwende bei PoliScan-Messverfahren einzuleiten, weil sie erkannt haben, dass den unabhängigen Gerichten etwas nach der Methode "friss oder stirb!" vorgesetzt wird, was tatsächlich nicht überprüfbar ist.

 

Für die Praxis bedeutet das folgendes:

Gehen Sie nicht davon aus, dass nunmehr sämtliche Richter bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren einstellen werden. Selbst wenn Sie auf die Entscheidungen der Amtsgerichte Aachen, Herford und Tiergarten verweisen, dann bleibt der in Ihrem Fall entscheidende Richter unabhängig. Er ist an keine Rechtsprechung anderer Gerichte gebunden!

Deshalb müssen Sie konkrete Einwände vorbringen.

Aber selbst dann kommen viele - vom Gericht beauftragte - Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Messung einwandfrei gewesen ist.

 

Erst eine Befragung des Sachverständigen deckt dessen Unkenntnis auf. Dazu benötigen Sie allerdings - in der Regel - einen erfahrenen Verteidiger. Denn nicht das schriftlich, zur Akte gereichte Sachverständigengutachten findet bei der Urteilsfindung Verwendung, sondern das mündlich erstattete Gutachten. Viele Sachverständige versuchen noch in der Verhandlung die aufgezeigten Lücken durch weiteres "Gerede" zu schließen.

Sie müssen also den Sachverständigen in seine Aussagen einsperren. Erst wenn Sie das geschafft haben, können Sie durch weitere Verfahrensanträge (Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten / Stellung weiterer Beweisanträge) das Gericht dazu zwingen, die aufgezeigten Probleme zur Kenntnis zu nehmen.

 

Bei hoher Punktezahl im Verkehrszentralregister oder Fahrverboten ist deshalb eine ausgefeilte Verteidigungsstrategie wichtig.

 

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