Häufig findet sich in Arbeitsverträgen der Begriff des "Leitenden Angestellten", wenn es darum geht, den Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers zu beschreiben. Was zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses in der Regel als Privileg verstanden wird, sollte spätestens bei Beendigung des Arbeitsvertrages überprüft werden.
Die Einordnung als Leitender Angestellter hat sowohl kündigungsschutzrechtliche als auch betriebsverfassungsrechtliche Auswirkungen. Das Kündigungsschutzgesetz differenziert diesbezüglich in § 14 KSchG. Insbesondere im Rahmen des Auflösungsantrages durch den Arbeitgeber nach § 9 KschG kann dies von erheblicher Relevanz sein.
Betriebsverfassungsrechtlich findet sich eine (weitgehende) Regelung in § 5 Abs.3 BetrVG. Dabei kann einem Arbeitnehmer durchaus daran gelegen sein, den Status als Leitender Angestellter zu negieren, nämlich dann, wenn sich zum Beispiel Sozialplanansprüche nach betriebsbedingter Kündigung aus einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ergeben könnten. Hier empfiehlt es sich ein besonderes Augenmerk auf das tatsächlich gelebte Arbeitsverhältnis zu legen, d.h. es ist die Frage zu klären, ob die vertraglich fixierte Einordnung als Leitender Angestellter lediglich "auf dem Papier" zutrifft.
O. Stemmer
Fachanwalt für Arbeitsrecht