Mündliche Fortsetzung eines Mietvertrages

Kündigung von Bausparverträgen
05.06.202046 Mal gelesen
Wenn ein Mietvertrag wirksam gekündigt wird und danach mündlich unter abweichenden Bedingungen fortgesetzt wird, haben Sie möglicherweise das Recht zur ...

Wenn ein Mietvertrag wirksam gekündigt wird und danach mündlich unter abweichenden Bedingungen fortgesetzt wird, haben Sie möglicherweise das Recht auf fristlose Kündigung. Sobald die Änderungen nicht innerhalb eines Jahres schriftlich festgehalten werden, wird die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt, wodurch der Vertrag ungültig wird und beide Parteien fristlos davon zurücktreten können.

 

Mündliche Abweichungen sind dabei die Änderung der Miete oder der Laufzeit des Mietvertrages, aber auch komplexere Themen wie ein Mieterwechsel. Dabei spielt die Bedeutung der Abweichung eine große Rolle. Ist diese zu gering, scheint eine fristlose Kündigung nicht angemessen. Hierbei wird zwischen wesentlichen und unwesentlichen Vertragsbestandteilen unterschieden. Ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist zum Beispiel die Änderung der Mietkosten. Dagegen wäre ein unwesentlicher Vertragsbestandteil zum Beispiel ein neu angefertigter Grundriss der Wohnung.

 

Mündlich geschlossene Mietverträge und Abweichungen müssen also nicht hingenommen werden. Möchten Sie sich über Ihre Möglichkeiten bei mündlich geschlossenen Vereinbarungen informieren oder rechtliche Schritte gegen Ihren Vermieter einleiten, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.

 

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2008 - Az. 30 U 220/07

 

Wenn Sie Hilfe bei der Vertragsgestaltung oder Vertragsdurchsicht Ihrer Mietverträge benötigen, so können Sie uns unter der Telefonnummer 04202 / 6 38 37 0 oder unter der folgenden e-Mail Adresse erreichen: info@rechtsanwaltkaufmann.de.