Keine fristlose Kündigung für Rauchmelder-Verweigerer - AG München, Urteil vom 07.03.2019 - 432 C 21079/18

anwalt24 Fachartikel
02.06.2019943 Mal gelesen
Eigentlich sind Rauchmelder ja eine gute Sache. Der Nachteil: Sie müssen von irgendwem installiert werden. Nun lässt man Fremde nicht unbedingt gerne in seine Mietwohnung. Selbst dann nicht, wenn sie etwas Sinnvolles für einen tun wollen. Das könnte allerdings Folgen haben ...

Der Vermieter ist verpflichtet, Mietwohnungen mit Rauchmeldern auszustatten. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind Landesrecht. Das hat mit der Struktur unserer Rechtsordnung zu tun. Nordrhein-Westfalen beispielsweise regelt die Rauchmelderpflicht in seiner Bauordnung. Aber obwohl die Verhütung von Bränden eine wichtige Sache ist, stellen sich immer noch einige Hausbewohner quer.

Der Fall: Mieterin M. lebte mit ihrem volljährigen Sohn in einer 2-Zimmer-Wohnung. Vermieter V. versuchte mehrmals erfolglos, in ihrer Wohnung einen Rauchmelder anzubringen. Da M. sich beharrlich weigerte, erwirkte er gegen sie eine gerichtliche Duldungsverfügung. Auch die ließ M. kalt. Selbst V.'s letzte Aufforderung mit Kündigungsandrohung ignorierte sie - und bekam die Rote Karte.

Das Problem: Vermieter brauchen nicht alles zu schlucken. Irgendwann ist Schluss mit lustig. Aber: Eine fristlose Kündigung kommt nur in Betracht, "wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses ... nicht zugemutet werden kann." Da muss man als Vermieter einiges aushalten.

Das Urteil: "Das einmalige Versäumnis des angekündigten Termins zum Einbau von Rauchmeldern trotz entsprechender Verurteilung berechtigt hier noch nicht zur fristlosen Kündigung." V. hatte weder bauordnungsrechtliche Konsequenzen zu befürchten noch war die Sachsubstanz durch M.'s Weigerung gefährdet (AG München, Urteil vom 7. März 2019, 432 C 21079/18, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: M. braucht nicht auszuziehen. V.'s Kündigung war unwirksam - so weit, so gut. Guckt man jedoch auf die lange Vorgeschichte, reagiert man als Vermieter auf die Entscheidung schon mit Kopfschütteln. Da widersetzt sich einer beharrlich gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Einbau von Rauchmeldern und kommt damit auch noch durch? Nun, V. hat jedenfalls Berufung eingelegt.