Rechtswörterbuch

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Duldungsverfügung

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Ein Verwaltungsakt, der von dem Adressaten ein bestimmtes Tun verlangt, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Adressat aufgrund entgegenstehender privater Rechte Dritter nicht zur Vornahme des verlangten Handelns berechtigt ist. Solange jedoch die Behörde gegen den Dritten keine Verfügung erlassen hat, die durchzuführende(n) Maßnahme(n) zu dulden (Duldungsverfügung), besteht ein Vollstreckungshindernis, wodurch die Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts gehemmt ist.

Beispiel:

Gegen einen Hauseigentümer ergeht eine Ordnungsverfügung auf Abbruch eines seiner Häuser. Dieses Haus wird von einem Mieter bewohnt. Da die Gründe für die Abrissverfügung den Mietvertrag unberrührt lassen, ist der Eigentümer aufgrund seiner aus dem Mietvertrag folgenden Verpflichtung zur Einräumung des Besitzes nicht berechtigt, das Haus abreißen zu lassen. Die Behörde muss daher gegen den Mieter eine Duldungsverfügung erlassen, die nach denselben Vorschriften rechtmäßig ist, nach denen die Verfügung gegen den Hauseigentümer gerechtfertigt ist.

Der Dritte, der insofern als Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, kann wie der Adressat des Haupt-Verwaltungsakts, bei einer Rechtsverletzung durch die Verfügung mit Erfolg Rechtsbehelfe (Widerspruch - Verwaltungsverfahren, Anfechtungsklage) erheben.

 Siehe auch 

Duldungsgebot

Verwaltungsakt

Kalm: Die Duldungsverfügung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung; DÖV (Die öffentliche Verwaltung) 1996, 463