Betriebskostenabrechnung - gewerblich und zu Wohnzwecken genutztes Grundstück

25.06.201752 Mal gelesen
Bei der Betriebskostenabrechnung für ein teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Grundstück bedarf es bezüglich der Umlage der Grundsteuer keines Vorwegabzugs für die gewerblich genutzten Einheiten.

BGB: Betriebskostenabrechnung bei gemischter Nutzung eines Grundstücks

Bundesgerichtshof Urteil vom 10.05.2017, Az: VIII ZR 79/16

Nach der Rechtsprechung ist ein Vorwegabzug aus Billigkeitsgründen (nur) dann erforderlich, wenn - wofür der Mieter die Darlegungs- und Beweislast trägt - durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten (pro Quadratmeter) entstehen.

Der BGH hat festgelegt, dass es bei der Betriebskostenabrechnung für ein teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Grundstück bezüglich der Umlage derGrundsteuer keines Vorwegabzugs für die gewerblich genutzten Einheiten bedarf.