„Schwein“ und andere Haustiere – Muss sich der Vermieter Beleidigungen gefallen lassen?

„Schwein“ und andere Haustiere – Muss sich der Vermieter Beleidigungen gefallen lassen?
17.05.20142415 Mal gelesen
Eine massive Ehrverletzung wie die Bezeichnung „Schwein“ ist nicht nur eine strafbare Beleidigung, sondern auch eine erhebliche Verletzung des Mietvertrages. Sie berechtigt den Beleidigten – hier den Vermieter – zur fristlosen Kündigung.

AG München v. 9.8.2013 - 411 C 8027/13

Niemand muss sich eine Beleidigung gefallen lassen. Jemanden zu beleidigen ist eine Straftat, die auch durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckt ist. Art. 5 GG: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten . . Diese Rechte finden ihre Schranken . in dem Recht der persönlichen Ehre." Dabei ist nicht schon jede kritische Äußerung eine Beleidigung, nicht einmal unberechtigte oder scharfe Kritik. Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen, eine Missachtung seiner Person. Die Bezeichnung "Schwein" sah das Amtsgericht München als eine solche Beleidigung an und gab der Räumungsklage des Vermieters statt. Der Mieter hatte zwar behauptet, der Vermieter habe ihm den "Stinkefinger" gezeigt, geschlagen und provoziert, konnte dies aber nicht beweisen. Die Beleidigung als "Schwein" war dagegen unstreitig.

Grundsätzlich gilt: Beleidigungen, die in einem verbalen Streit fallen, erst Recht wenn der andere sich ebenfalls nicht korrekt verhalten hat, rechtfertigen meist keine Kündigung. Umstritten ist, ob zuerst eine Abmahnung erfolgen muss bzw. wie schwer eine Beleidigung sein muss, damit sie ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung ausreicht. Als ehrabschneidende, zur Kündigung berechtigende Beleidigungen haben die Gerichte angesehen: "Faschista" und "Bandita" (AG Karlsruhe, 6 C 387/12), "Erfüllungsgehilfen linker, illiquider Banditen" und "Büttel" (LG Berlin, 29 O 297/11), "Arschloch" (AG Münster, 7 C 3562/10), "Negerschlampe" (AG Tempelhof-Kreuzberg, 15 C 241/09), ""ehrloses, wertloses, schmutziges Schwein" und "ehrloser Mann ohne Stolz" (AG Neukölln, 16 C 481/08), "russische Schlampe", "asozial" und "Fotze" (AG Coburg, 11 C 1036/08), "dumme Kuh" und "Arschloch" (LG Berlin, 63 S 410/04), "raffgierig, unverschämt, kriminell, dummdreist" (LG Hamburg, 307 S 192/97), "Lügner" und "Miethai" (AG Tempelhof-Kreuzberg, 9 C 410/97), "Halunke mit der höflichen Maske" (LG Köln, 1 S 463/87), "Du kannst mich doch am Arsch lecken" (LG Berlin, 63 S 24/85). Offenbar sind wir Berliner besonders kreativ, wenn es ums Beleidigen geht.

Das Berliner Landgericht hält den Vorwurf, der Vermieter betreibe "kriminelle Hausverwaltungsgeschäfte und Machenschaften" noch im Rahmen berechtigter Interessenwahrnehmung (LG Berlin v. 20.3.2013 - 65 S 403/12), ebenso "Massenmörder" (LG Berlin v. 24.8.1989 - 62 S 89/89). Dem kann allerdings nicht gefolgt werden, da diese Äußerung eine strafbare Üble Nachrede darstellt, also einen ebenso massiven Vertragsverstoß wie eine Beleidigung. Dem Einzelrichter einer anderen Kammer des Landgerichts Berlin genügten bereit Äußerungen wie "Halt's Maul!", "Verschwinde" und "Ihr lügt doch" für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung 8lg Berlin v. 18.11.2008 - 67 T 134/08). Das allerdings dürfte zu weit gehen.

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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