Den Aufzug ließ er aber schließlich dennoch einbauen und erhöhte schriftlich die Grundmiete von 338,47 ? um 120,78 ? aufgrund der ihm dadurch entstandenen Kosten
Als die Mieterin die Mieterhöhung nicht zahlte, erhob der Vermieter Klage vor dem Amtsgericht, das seine Klage jedoch abwies. Das Landgericht hingegen gab seiner Klage statt, die hiergegen gerichtete Revision der Mieterin blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Mieterhöhung, die gemäß § 559 Abs. 1 BGB nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil der Vermieter vor Durchführung der Arbeiten diese nicht gemäß § 554 Abs. 3 BGB angekündigt habe.
Die Ankündigungspflicht diene dem Zweck, so der Bundesgerichtshof, dem Mieter die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht sei es aber nicht, die Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen, einzuschränken.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2011 - Nr. 34/2011
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