Mietrecht: Einwendungen des Wohnraummieters gegen Betriebskostenabrechnungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden. GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN - Rechtsanwälte Düsseldorf

Miete und Wohnungseigentum
28.08.20101080 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat. In dem entschiedenen Fall hatte der Wohnraummieter für mehrere Jahre zuvor immer die gleichen Einwendungen erhoben, jedoch für die letzte Abrechnung der Betriebskosten keine Einwendungen mehr erhoben. Der Bundesgerichtshof führt mit Urteil vom 12.05.2010 AZ VIII ZR 185/09aus, dass die Verpflichtung des Mieters, Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Zwölf-Monats-Frist geltend zu machen, auch in solchen Fällen eingehalten werden muss. Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung mache eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. Ziel des Gesetzes sei es, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn aufgrund der Beanstandung einer früheren Abrechnung nicht mehr zu verlangen wäre, dass eine spätere Abrechnung innerhalb der für diese Abrechnung laufenden Frist erneut beanstandet wird. Erfolgt die Beanstandung durch den Mieter nicht innerhalb der Zwölf-Monats-Frist, so sind die Einwendungen unerheblich und damit nicht zu berücksichtigen.  Zur Autorin: http://www.rae-am-schloss.de/DE/Rechtsanwaelte_Negiz.html