Mietrecht: Der Wohnraummieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen. GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN - Rechtsanwälte Düsseldorf

Miete und Wohnungseigentum
28.08.2010851 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters dann unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offensteht. Zugrunde lag dem dortigen Fall eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag, nach der der Mieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen (deren Aufzählung folgte) insoweit verpflichtet war, dass er diese "in der Wohnung ausführen zu lassen habe". Der Bundesgerichtshof nahm mit Urteil vom 09.06.2010 AZ VIII ZR 294/09im Wege der Auslegung der Klausel an, dass diese dahingehend zu verstehen sei, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit der Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. Hierin sah der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und nahm daher die Unwirksamkeit der Klausel an. Nach der Begründung des Bundesgerichtshofes sind Schönheitsreparaturen durch den Mieter "lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen", was aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraussetze und daher auch durch den Mieter in Eigenleistung erbracht werden könne.

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