Gewerbemietrecht: Das Verwendungsrisiko

Miete und Wohnungseigentum
15.06.20101361 Mal gelesen

Es ist oftmals die Situation gegeben, dass im Rahmen der Errichtung eines Gebäudes Räumlichkeiten für die Ausübung eines Gewerbes mit der Maßgabe vermietet werden, dass der Mieter bestimmte Umsatzerwartungen hinsichtlich seines Gewerbes im Hinblick auf die übrige Belegung des Gebäudes hegt. So war in dem entschiedenen Fall das Erdgeschoss eines im Bau befindlichen Gebäudes zum Betrieb eines Cafes vermietet worden, wobei in den übrigen Stockwerken Büros angesiedelt werden sollten.

Es fragt sich, ob der Mieter einen rechtlichen Vorteil daraus ziehen kann, wenn diese "gemeinsame Vorstellung der Parteien im Sinne einer Geschäftsgrundlage" nicht eintritt und er mit der Zahlung des Mietzinses in Rückstand gerät.

Der Bundesgerichtshof hat dies in einem aktuellen Urteil vom 17.3.2010 (XII ZR 108/08) verneint.

Die Richter haben die ständige Rechtsprechung des obersten deutschen Zivilgericht bestätigt, wonach "das Verwendungsrisiko" bei gewerblich genutzten Räumen der Mieter trägt.

Die Senatsmitglieder haben betont, dass die Mieterseite das unternehmerische Risiko für eine Gewinnerwartung trägt, die auf der von beiden Vertragsparteien in Aussicht genommenen Belegung des Gebäudes resultiert. Realisiert sich diese nicht, so kann dies der Vermieterseite bei einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs nicht entgegengehalten werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine anderweitige nachweisbare Vereinbarung vorliegt.