Grundsätzlich muss Mieter nur bis zum Auszug zahlen

Miete und Wohnungseigentum
07.07.2006 1829 Mal gelesen

Gemäß § 546 a BGB kann der Vermieter den Mieter auf Zahlung einer sogenannten Nutzungsentschädigung in Anspruch nehmen, wenn dieser nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht zurückgibt. Wurde also beispielsweise der Mietvertrag über eine Wohnung gekündigt, so muss der Mieter natürlich nur bis zum Ende des Mietverhältnisses Miete zahlen. Zieht er dann aber nicht aus, ist für die Zeit danach eine Entschädigung fällig, und zwar mindestens in Höhe der ursprünglich vereinbarten Miete. Wenn die ortsübliche Wohnraummiete höher ist, kann der Vermieter auch diese verlangen.  

   

Der BGH hat jetzt aber klargestellt, dass diese Entschädigung nur bis zum Auszug des Mieters / der Rückgabe des Mietobjektes gezahlt werden muss. Einige Gerichte hatten die Entschädigung darüber hinaus bis zum Ende der Mietberechnungsperiode oder bis zum nächsten üblichen Miettermin zugesprochen. Dies lehnt der BGH ab. Nach nunmehr höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Vermieter für die Zeit nach Rückgabe einen Schadensersatzanspruch substantiiert darlegen. Mit anderen Worten muss der Vermieter beweisen, dass eine anderweitige Vermietungsmöglichkeit bestand. Wenn das gelingt, muss der Mieter vom Tag des Auszuges bis zu dem Tag der Weitervermietung Schadensersatz leisten. Der Schaden besteht in der Höhe der Miete, die der infolge der Verzögerung verprellte Nachmieter gezahlt hätte.  

   

BGH, Urteil vom 05.10.2005, AZ VIII ZR 57/05