Miete unter Vorbehalt gezahlt: Keine Verjährung von Ansprüchen auf Mietminderung

Miete und Wohnungseigentum
19.01.20103340 Mal gelesen
Möchte sich ein Mieter eine rückwirkende Mietminderung vorbehalten, ohne Gefahr zu laufen, dass der Anspruch darauf verjährt, muss er die Miete unter Vorbehalt zahlen. So entschied kürzlich das Landgericht Coburg.

Dem Urteil lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Betreiber eines Getränkehandels zahlte die Miete für seine Gewerberäume bereits seit Ende 2002 wegen diverser Mängel des Mietobjekts nur unter Vorbehalt. In der Zeit zwischen Anfang 2004 und Mitte 2006 kam es immer wieder zu Wassereinbrüchen in seinen Lagerräumen. Der Mann wollte rückwirkend eine Mietminderung um 25 Prozent erreichen. Die Vermieterin weigerte sich, sie hielt die Ansprüche für verjährt. Der Mieter klagte und erhielt Recht.

Angesichts der wiederholten Wassereinbrüche nach Regenfällen hielten die Richter eine Mietminderung von 25 Prozent für angemessen. Auch seien die Rückzahlungsansprüche nicht verwirkt, da der Mieter bereits seit 2002 seine Miete nur unter Vorbehalt gezahlt habe.

Praxishinweis:

Bei Streit mit dem Vermieter sollte die Miete daher nur "unter Vorbehalt" gezahlt werden. Nur das schützt Mieter vor einer Verjährung des Rückzahlungsanspruchs. Bei Mängeln an der Immobilie kann dem Mieter dann unter Umständen auch Jahre später noch eine Mietminderung zustehen.