Offenbarungspflicht des Mieters für den Offenbarungseid ? Zur Anfechtung von Mietverträgen

Miete und Wohnungseigentum
13.09.20093615 Mal gelesen

So mancher Vermieter ist sehr verärgert, wenn er erfährt, dass dieser in den letzten 2 Jahren  vor Anmietung der Wohnung die eidesstattliche Versicherung (im Volksmund: Offenbarungseid)  abgegeben hat.  um schon bestehende oder befürchtete Mietausfälle zu verhindern möchten die Vermieter diesen Mietvertrag meist beenden. Dies führt zwangsläufig zu der Frage, ob der Mieter verpflichtet ist gegenüber dem Vermieter die eidesstattliche Versicherung zu offenbaren und welche Rechtsfolgen es hat, wenn der Mieter auf konkrete Fragen diese Tatsache verschweigt.

Eine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Thema ist bisher nicht ergangen, vielmehr unterscheiden sich die Gerichte hier erheblich.

Ein Teil der Gerichte verneint grundsätzlich eine selbständige Offenbarungspflicht des Mieters hinsichtlich der Abgabe eines Offenbarungseids (siehe etwa AG Dresen, Urteil vom 4.8.2004, AZ: 141 C 3027/04). Vielmehr sei es Sache des Vermieters direkt danach zu fragen. Die Frage an sich wiederum sei danach erlaubt, da der Vermieter ein legitimes Interesse an der Bonität des Mieters habe.

Das LG Wiesbaden modifiziert seine Aussage dahingehend, dass eine Anfechtung zumindest rechtsmißbräuchlich im Sinne des § 242 BGB sei, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ordnungsgemäß nachgekommen sei (siehe LG Wiesbaden, Urteil vom 29.4.2004 AZ: 2 S 112/03 in WuM 2004, 399) .

Ein anderer Teil der Gerichte jedoch ist der Ansicht, dass der Mieter bei desolater Vermögenslage von sich heraus verpflichtet ist, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mitzuteilen (siehe LG Gießen, Urteil vom 23.3.2001, AZ: 1 S 590/00).

Generell ist der Mieter jedoch verpflichtet, im Falle der Nachfrage ordnungsgemäß Auskunft zu geben. Verschweigt der Mieter bei entsprechender Nachfrage die eidesstattliche Versicherung, ist der Vermieter nach herrschender Meinung zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt.

Allerdings ist zu beachten, dass die dargelegten Rechtsmeingungen für Offenbarungseide gelten, die maximal 2 Jahre  vor Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages geleistet wurden. Wird während eines Mietvertrages der Offenbarungseid abgegeben, ist der Mieter nicht zur Mitteilung an dne Vemrieter verpflichtet und derVermieter nicht zur Anfechtung des Vertrages berechtigt.