Die fehlende Nebenkostenabrechnung - Wie kann der Mieter darauf reagieren ?

Miete und Wohnungseigentum
28.07.20096736 Mal gelesen
Was kann der Mieter bei einer fehlenden Nebenkostenabrechnung machen um den Vermieter zur Abrechnung anzuhalten.

Die hohen Betriebskostennachforderungen sind oft misslich für den Mieter. Dabei gibt es auch eine Vielzahl von Fällen, in denen gar keine Nebenkostenabrechnung erstellt wird, klassischerweise bei den Vermietern, die nur ein oder zwei Objekte vermieten und denen der Aufwand für eine Abrechnung zu groß oder zu schwierig ist. Statt dessen wird oft eine recht hohe monatliche  Nebenkostenvorauszahlung verlangt. Auf eine Abrechnung besteht selten ein  Mieter, da zumeist Nachzahlungen befürchtet werden, eine vermeintliche Win-Win Situation.

Der BGH hat den Mietern, zumindest bei beendeten Mietverhältnissen, in diesen Fällen schon 2005 in deutlichen Worten ein feines Mittel an die Hand gegeben: Die Rückforderung der Nebenkostenvorauszahlung. Verpasst der Vermieter eines beendeten Mietverhältnisses die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlung gemäß § 556 BGB hat der Mieter ein Recht auf Rückforderung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen (Urteil vom 9.3.2005 - AZ: VIII ZR 57/04). Natürlich sind Nebenkosten angefallen, die der Vermieter auch mittels einer einer ordentlichen Nebenkostenabrechnung verlangen kann. Solange diese aber nicht vorliegt, kann der Mieter seine Vorauszahlung im laufenden Mietverhältnis einstellen und bei einem beendeten Mietverhältnis zurückverlangen.

Im Endeffekt ist eine solche durchaus erfolgversprechende Klage eine Möglichkeit den Vermieter zum gesetzeskonformen Verhalten anzuhalten. Der Mieter wird aus monetärer Sicht wenig davon haben, spätestens im Prozess wird zumeist eine ordentliche Abrechnung vorliegen und es auf Grund einer Aufrechnung nicht zu einer Auszahlung kommen. Allerdings muss der Vermieter in diesem Fall die angefallenen Prozess- und Gerichtskosten tragen, was bei durchschnittlichen Vorauszahlungen von 100,- €  im Monat immerhin  einen  Betrag von  718,34 €  erreichen kann.