Falsche Selbstauskunft ermöglicht Anfechtung des Mietvertrages

Miete und Wohnungseigentum
23.03.20091911 Mal gelesen

Wer eine Wohnung anmieten will, muss häufig zuerst einen Fragebogen des Vermieters ausfüllen. Wer das nicht macht, wird bei der Vermietung nicht berücksichtigt.

Nicht alle Fragen des Vermieters sind zulässig. Beispielsweise geht ihn der Geisteszustand des Mieters, die Mitgliedschaft in einem Mieterverein oder eine Vorstrafe des Mietbewerbers nichts an. Auskünfte über seinen Familienstand, seinen Beruf und seine wirtschaftliche Situation muss der Mietbewerber aber erteilen. Beantworten muss er auch die Frage nach Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen, da auch diese Frage die Bonität eines Mietinteressenten berührt und deshalb eine für die Entscheidung des Vermieters wesentliche Information darstellt. Mitteilungspflichtig sind dabei allerdings nur berechtigte und offene Mietverpflichtungen des Mietinteressenten. Ob er solche Zahlungen mangels Leistungsfähigkeit oder Leistungswilligkeit nicht erbracht hat, ist für die Bonitätsprüfung ohne Bedeutung.

Die berechtigten Fragen des Vermieters müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Geschieht das nicht, muss der Mieter die Wohnung ggf. wieder räumen. Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass solche Falschangaben unerheblich seien, falls der Mieter die Mietkaution pünktlich zahlt und mit monatlichen Mieten nicht in Rückstand gerät. Verlassen kann sich der Mieter darauf aber nicht, da es insoweit an obergerichtlicher Rechtsprechung fehlt.

Jedenfalls kann der Vermieter fristlos kündigen oder den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Mieter in Zahlungsrückstand gerät. Mietinteressenten gehen also ein hohes Risiko ein, wenn sie bei der berechtigten Bonitätsprüfung des Vermieters Falschauskünfte erteilen.

LG Itzehoe, Urteil vom 28.03.2008, AZ: 9 S 132/07