Mietwucher: Miete kann zurückverlangt werden

Miete und Wohnungseigentum
11.02.2009934 Mal gelesen

Leider kommt es nicht selten vor, dass eine völlig überhöhte Miete für eine Wohnung verlangt wird. Dabei wird oft eine Notsituation oder die Unwissenheit des Mieters ausgenutzt, z.B. wenn ein Mieter kurzfristig wegen eines Jobwechsels in eine neue Stadt zeiht und dringend eine Wohnung braucht.

Der Verfasser dieses Artikels hatte es erst kürzlich mit einem Fall zu tun, in dem in einer nordbayerischen Großstadt mehr als das Zweieinhalbfache (!) der ortsüblichen Miete verlangt wurde.

Der Mieter kann oft nicht einschätzen, ob es sich um Mietwucher handelt, weil er die ortsübliche Miete nicht kennt. Außerdem wissen die wenigsten Mieter, dass im Fall des Mietwuchers die zuviel bezahlte Miete zurück verlangt werden kann und sich der Vermieter sogar strafbar machen kann.

Liegt die Kalt-Miete bei deutlich mehr als ? 6 pro Quadratmeter Wohnfläche, sollte man skeptisch werden und anwaltlichen Rat einholen.

Ist die Miete um mindestens 20% höher als die ortsübliche Vergleichsmiete, kann die zuviel bezahlte Miete zurück verlangt werden. Außerdem liegt eine Odnungswidirgkeit vor und zwar gemäß § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG).Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu ? 50.000 bestraft werden.

Liegt die Miete sogar 50% über der ortsübliche Vergleichsmiete, macht sich der Vermieter sogar strafbar, wenn er eine Zwangslage des Mieters oder dessen Unerfahrenheit ausgenutzt hat (§ 291 Strafgesetzbuch, StGB).

Obige Grundsätze gelten aber in der Regel nur bei Mietverhältnissen über Wohnraum. Bei Gewerberaum gelten andere Grundsätze. Weitere Ausnahmen gelten bei sog. "Liebhaberobjekten". Das sind solche Mietwohnungen, bei denen andere Gesichtspunkte als die ortsübliche Vergleichmiete den Mietpreis bestimmen und die aus dem allgemeinen Wohnungsmarkt deutlich herausfallen (z.B. eine exponierte Gründerzeitvilla).

 
MAXIMILIAN KOCH
Rechtsanwalt, M.B.A.
LEDERER & PARTNER Rechtsanwälte