BGH: Kündigung der Mieter wegen Abbruch eines Wohnhauses und anschließender Errichtung von Eigentumswohnungen

Miete und Wohnungseigentum
29.01.2009 2003 Mal gelesen

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kündigung von Mietverhältnissen zur Verwertung von Wohnraum zulässig ist.

Die Mieter wohnten in einem 1914 errichtetem, stark sanierungsbedürftigen Haus, welches der Vermieter abreißen wollte, um an gleicher stelle ein größeres Gebäude mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten. Sämtliche bau- und ordnungsrechtliche Genehmigungen zum Abriss waren dem Vermieter erteilt worden. Gegen die vom Vermieter ausgesprochenen Kündigungen des Wohnraums setzten sich die Mieter zur Wehr.
 
Entgegen der Ansicht der Mieter entschied der Bundesgerichtshof, dass die Kündigungen des Vermieters berechtigt waren.
 
Der geplante Neubau stelle eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des sanierungsbedürftigen Gebäudes dar. Die Kosten einer Sanierung stünden nicht im Verhältnis zu einer verhältnismäßig geringen Restnutzungsdauer des maroden Gebäudes. Außerdem würde durch den Neubau zusätzlicher Wohnraum in erheblichem Umfang geschaffen.
 
Würde der Vermieter zur Fortsetzung der Mietverhältnisse gezwungen, würde er erheblich benachteiligt. Allein die dringendsten Sanierungsarbeiten des annähernd abrissreifen Objekts wären bereits mit einem hohen Kostenaufwand verbunden gewesen, ohne dass dadurch eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht würde. Daher ist dem Vermieter nicht zuzumuten, erst bei vollständigem Verbrauch der Bausubstanz eine Erneuerung durchzuführen. Außerdem wäre auch bei einer vollständigen Sanierung wegen der erforderlichen Entkernung des Gebäudes ein Auszug der Mieter notwendig gewesen.
 
(Quelle BGH Urteile vom 28.01.2009, AZ.: VIII ZR 7/08, VIII ZR 8/08, VIII ZR 9/08)
 
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