Im aktuellen Fall hatte die Vorbesitzerin einer Altbau-Immobilie nicht über regelmäßigen Wassereintritt bei Starkregen informiert. In den betroffenen Kellerräumen gab es keinerlei sichtbare Hinweise auf eine Regenwasser-Problematik.
Mit Urteil vom 18. Juli 2016 (AZ 22 U 161/15) entschied das OLG Hamm, dass der Gewährleistungsausschluss im verhandelten Fall nicht greift. Die Käufer können daher vom Kaufvertrag zurücktreten, da sie nicht von sich aus davon ausgehen mussten, dass Regenwasser in den Keller läuft. Die Thematik hätte von der Vorbesitzerin auf den Tisch gebracht werden müssen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen wurde. Hier wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen V ZR 186/16 geführt. Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Mietrecht und Partner bei AJT Neuss: Gerade beim Immobilienkauf muss über alle Mängel informiert werden. Ein Verschweigen in der Hoffnung, dass niemand etwas merkt, birgt erhebliche Gefahren in sich. Wie das aktuelle Urteil zeigt, ist ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss wertlos und wenn Mängel verschwiegen werden! Der Käufer kann von dem Kaufvertrag zurücktreten und das Schuldverhältnis muss rückabgewickelt werden."
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