Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so muss er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zwar zur Anmietung anzubieten. Wird die mögliche Alternativwohnung aber zu einem späteren Zeitpunkt frei als die mit Eigenbedarf belastete Wohnung, entfällt diese Vermieterpflicht.
Bundesgerichtshof, U.v.04.06.2008 - VIII ZR 292/07
Pressemitteilung des BGH vom 4.6.2008