Nichtigkeit von Beschlüssen wegen formellem Ladungsfehler

Nichtigkeit von Beschlüssen wegen formellem Ladungsfehler
23.06.20141283 Mal gelesen
Nichtigkeit, Beschlüsse, Eigentümerversammlung, Ladungsmangel

Das Amtsgericht Darmstadt (Az. 313 C 27/14) hat in einem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren am 25.2.2014 ein Urteil gesprochen, wonach Beschlüsse, die auf einer Eigentümerversammlung gefasst wurden, nichtig sind, wenn ein Eigentümer dem (vermeintlichen) Verwalter vor der Einladung zu der Eigentümerversammlung mitteilte, dass er in Urlaub fährt und der Verwalter dennoch in diesem Urlaubszeitraum einen Termin zur Eigentümerversammlung festlegt, auf welchen dann entsprechende Beschlüsse ohne den in Urlaub weilenden Eigentümer gefasst werden.

Das Amtsgericht begründet dies damit, dass der Eigentümer in seinem Kernbereich der Mitbestimmung verletzt worden sei, weil die Ladung den Zweck hatte, diesen von der Eigentümerversammlung fernzuhalten.

Der Einwand der übrigen beklagten Eigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren, die Abwesenheit des Eigentümers hätte sich nicht ausgewirkt, ließ das Gericht nicht gelten. Der Einwand der fehlenden Kausalität sei zwar bei formellen Mängeln zulässig. Bei einem bewussten Vorenthalten der Mitgliedschaftsrechte, bei dem es nicht um die Anfechtbarkeit geht, sei der Maßstab jedoch strenger. Es müsse dann feststehen, dass die Klägerin ihre Teilhaberechte nicht genutzt hätte, es genüge nicht, dass die Kausalität für den Beschlussinhalt entfällt. Abzustellen sei hier also auf die Teilnahme an der Versammlung und nicht auf den Einfluss auf die Beschlussfassung.

In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Eigentümer zu einer Eigentümerversammlung eingeladen. Diese Tatsache alleine hätte allerdings nicht für eine Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse ausgereicht sondern es wäre im Rahmen der Kausalität zu erörtern gewesen, ob der Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Ladung zustande gekommen wäre.

So hat das Landgericht Köln in einem neueren Urteil vom 8.12.2011, Az. 29 S 121/11 ausgeführt, dass Ladungsmängel als formelle Beschlussmängel nur beachtlich sind, wenn die Beschlussfassung auf ihnen beruht. Auch in dem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Nichtberechtigter zur Versammlung einberufen. Das Gericht führte dort aus, dass die fehlende Kausalität eines Einberufungsmangels nur dann festgestellt werden kann, wenn klar zu Tage tritt, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Einberufung und Durchführung der Versammlung gleichfalls zustande gekommen wäre, wobei der Nachweis zu führen sei, dass der Beschluss mit Sicherheit nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne den Verstoß inhaltsgleich gefasst worden wäre.

Allen Verwaltern, Verwaltungsbeiräten oder einladende Eigentümern ist daher zu raten, strikt auf die Einhaltung der Ladungsvorschriften des WEG zu achten und auch Sonderregelung in Teilungserklärungen zu beachten, damit die auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse nicht wegen formeller Mängel anfechtbar oder gar nichtig sind. Für den Verwalter können solche Fehler neben der Frage, wie er den Eigentümern die notwendige erneute Beschlussfassung erklärt dazu führen, dass das Gericht ihm (auf Antrag) die Kosten des Verfahrens auferlegt.