Provisionsanspruch trotz zweitem Makler

Provisionsanspruch trotz zweitem Makler
27.05.2014272 Mal gelesen
Soweit eine Leistung des (ersten!) Maklers mitursächlich für den Vertragsschluss war, muss ein Provisionsanspruch bejaht werden.

Leitsatz: amtlich

Der Provisionsanspruch des Nachweismaklers bleibt erhalten, wenn der Kunde alsdann die Dienste eines seitens des Verkäufers eingeschalteten weiteren Maklers in Anspruch nimmt, sofern nicht eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis und dem Erwerb vorliegt.

SV, gekürzt:

Fraglich ist, ob ein Makler Zahlung der Provision verlangen kann, wenn zwar ein Maklervertrag zwischen den Parteien zustande kam, die Verkäuferin des Objektes jedoch den Vertrag mit dem Makler beendet und daraufhin eine neue Maklerin beauftragt.

Zudem könnte der Provisionsanspruch durch folgende Erklärung des Maklers an den Käufer gefährdet sein:

"die Verkäuferin hat das letzte Angebot von Ihnen ebenfalls nicht akzeptiert und ist danach vom Auftrag zurückgetreten, so daß wir die Wohnung nicht mehr anbieten."

Das Landgericht hat die Klage des Maklers auf Zahlung der Provision abgewiesen. Es hat dargelegt, dass zwar ein Maklervertrag zwischen den Parteien bestand und die Kausalität der Maklerleistung nicht durch die Einschaltung der zweiten Maklerin entfallen sei. Doch stehe die Erklärung des Maklers, dass er die Wohnung nicht mehr anbiete, seinem späteren Provisionsverlangen entgegen. Ferner treffe ihn der Vorwurf, dass er die Verkaufsbemühungen im Verhältnis zum Käufer abgebrochen hat.

Gründe, gekürzt:

Auch aus Sicht des Oberlandesgerichts wird die Kausalität der Maklerleistung nicht durch Einschaltung eines zweiten Maklers unterbrochen. Es sei lediglich Mitursächlichkeit erforderlich, die nicht bereits durch die alleinige und zum Erfolg führende Auftragserteilung eines anderen Maklers, entfalle. Der Vertragsschluss lasse sich nicht ausschließlich auf die Leistung der zweiten Maklerin zurückführen, vielmehr mache sich die neue Maklerin die früheren Verhandlungen zunutze. Die neue Maklerin könne wegen der Vorkenntnis des Käufers von vorneherein keine eigene provisionspflichtige Nachweistätigkeit entfalten. Der Käufer kannte ja bereits das Objekt. (Soergel BGB-Engel, § 652 Rn. 90; Staudinger BGB-Reuter, § 652 Rn. 123.)

Darüber hinaus sieht das Landgericht in dem Abbruch der Verkaufsbemühungen keinen Grund den Provisionsanspruch zu negieren. Der Makler sei lediglich als Nachweismakler aufgetreten mit der Folge, dass eine weitere Vermittlung gerade nicht geschuldet sei. Schließlich sei in der Erklärung des Maklers, er biete das Objekt nicht länger zum Verkauf an, keine Verwirkung des Provisionsanspruches zu sehen. Den Makler treffe kein subjektiver Vorwurf in Bezug auf die Interessen des Käufers. Es handelt sich um eine inhaltlich zutreffende Information. Insbesondere wusste der Makler nicht, dass der Käufer weitere Verpflichtungen gegenüber einem anderen Makler eingehen würde. Auch kann dem Makler nicht vorgeworfen werden, den Eindruck erweckt zu haben, dass seine Maklerleistungen nicht vergütet werden müssten. Das Oberlandesgericht hat dem Makler den vollen Provisionsanspruch zugesprochen.

Fazit:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts trägt der Gefahr Rechnung, dass Leistungen von Maklern durch Beauftragung neuer Makler oder sonstiger Unterbrechungen nicht vergütet werden. Soweit eine Leistung des Maklers mitursächlich für den Vertragsschluss war, muss ein Provisionsanspruch bejaht werden.

 

Gebiet: Miet- und Immobilienrecht, Maklerrecht

Gericht: OLG Hamm

Datum der Entscheidung: 27.02.2014

Aktenzeichen: 18 U 111/13

Rechtsanwalt Ralph Sailer

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