Wohnungs-Leerstand? Kosten sparen durch Grundsteuererlass!

Wohnungs-Leerstand? Kosten sparen durch Grundsteuererlass!
13.03.2014433 Mal gelesen
Steht die Wohnung leer, stehen den Kosten keine Einnahmen gegenüber. Es liegt dann im Interesse des Vermieters, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Eine Möglichkeit hierzu ist der Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG).

Es gibt zwei Stufen des Erlasses, abhängig davon, wie hoch der Umsatzrückgang der Mieteinnahmen ist. Hatten Sie im Vorjahr überhaupt keine Mieteinnahmen aus dem betroffenen Objekt, so verringert sich der Grundsteuersatz um 50 v.H. Haben Sie50 v.H. weniger Mietertrag erzielen können, so wird der Grundsteuersatz um ein Viertel gekürzt.

 

Neben der betragsmäßigen Ertragsminderung gibt es nur eine weitere Voraussetzung: Der Vermieter darf nicht für den Leerstand bzw. sonstigen Mietausfall (mit-)verantwortlich sein. Der Nachweis ist gegeben bei

 

-          intensive und marktgerechte Suche nach potentiellen Mietern (einige wenige Anzeige reichen nicht aus!),ggfs. muss auch die Miete verringert werden,

-          Unbewohnbarkeit wegen Wasser- oder Brandschäden o.ä.,

-          Erfolglose Zwangsvollstreckung gegen säumige Mieter.

 

Gleiches gilt im Übrigen auch für die Betriebe der Forst- und Landwirtschaft. Hier kommt es auf die Entwicklung des Rohertrags der betroffenen - vermieteten bzw. richtiger: verpachteten - Flächen an.

 

Achtung:

Der Antrag muss spätestens zum 31. März eines jeden Jahres für das Vorjahr bei Ihrem Finanzamt eingegangen sein.

 

Tipp:

Der Antrag auf Grundsteuererlass wegen Leerstands kann auch noch für zurückliegende Jahre gestellt werden.