BGH: Mieter muss bei Rückgabe der Mietsache farbigen Anstrich entfernen

BGH: Mieter muss bei Rückgabe der Mietsache farbigen Anstrich entfernen
06.11.2013556 Mal gelesen
Nach Auffassung des BGH muss der Vermieter nicht dulden, dass der Mieter eine in neutralen Farben übernommene Wohnung mit farbigem Anstrich in kräftigen Farben versieht und in diesem Zustand an den Vermieter zurückgibt (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.2013; Az. VIII ZR 416/12).

Im Streitfall hatten die Mieter einzelne Wände einer Doppelhaushälfte in kräftigen Farben gestrichen (rot, gelb und blau). Die Doppelhaushälfte war zunächst in neutralen Farben übernommen worden. Bei Rückgabe weigerten sich die Mieter, die Wände zu überstreichen, weshalb der Vermieter die Arbeiten auf eigene Kosten veranlasste. Der BGH verurteilte die Mieter zur Erstattung der Kosten (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.2013; Az. VIII ZR 416/12).

Der Mieter sei gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgebe, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Relevanz und stärkt die Rechtsposition der Vermieter. Im Umkehrschluss ist allerdings zu beachten, dass eine Mietvertrags-Klausel, die den Mieter zur Rückgabe einer Wohnung mit komplett weißen Wänden verpflichtet, weiterhin unwirksam sein wird (Details zur Entscheidung des BGH, Beschl. v. 14.12.2010; Az. VIII ZR 198/10).

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