Tiere sind eine Herzenssache und daher häufig Streitpunkt. Ob Tiere in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, ist nicht leicht zu beantworten, denn im Gesetz steht nichts darüber. Es kommt also in erster Linie auf den Mietvertrag an.
Erlaubt der Mietvertrag die Tierhaltung, darf der Mieter übliche Haustiere wie Hunde, Katzen oder Vögel halten. Ungewöhnliche Tiere wie Gift- oder Würgeschlangen zählen aber nicht dazu.
Verbietet der Mietvertrag die Tierhaltung so gilt das grundsätzlich auch. Bei einem wirksamen Verbot der Tierhaltung, muss der Mieter auf Verlangen des Vermieters ein Tier wieder abgeben. Nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. Blindenhund) gilt das nicht.
Mit der Frage, wann eine solche Verbotsklausel wirksam oder unwirksam ist, beschäftigen sich ständig die Gerichte. Enthält beispielsweise ein Formular-Mietvertrag das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung, so ist diese Vereinbarung unwirksam, weil dann auch Kleintiere wie Wellensittiche oder Goldhamster, von denen keine Störung ausgeht, verboten wären. Dies hatte der BGH bereits im Jahr 1993 entschieden.
Wenn ein Formular-Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters im Einzelfall verlangt, steht es dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er die Tierhaltung duldet oder nicht. Der Mieter darf aber davon ausgehen, dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt, sofern nicht gewichtige Gründe im Wege stehen. Ein solch wichtiger Grund kann z. B. eine Allergie eines Nachbarn sein. Auch kann der Vermieter die Haltung eines Kampfhundes oder einer Ratte verweigern.
Der BGH hatte nun jüngst über eine Vertragsklausel mit folgendem Inhalt zu entscheiden:
" ... jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden von Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen," bedarf "der Zustimmung des Vermieters". Der BGH hat diese Formularklausel für unwirksam erklärt, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere, deren Haltung nach Auffassung des BGH zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Mit anderen Worten soll die Haltung eines Hamsters nicht von der Zustimmung des Vermieters abhängig sein.
Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung stets davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Dies ist im Einzelfall unter Abwägung der Interessen des Vermieters, des Mieters und anderer Beteiligter zu prüfen. Der BGH unterstellt aber, dass von Kleintieren, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, eine Störung Dritter nicht ausgeht.
Möchte ein Vermieter auch die Haltung von Kleintieren ausschließen, so geht das selbstverständlich. Er sollte dann aber mit dem Mieter eine individuelle Vereinbarung treffen und nicht auf vorformulierte Vertragstexte zurückgreifen.
BGH, Urteil vom 14.11.2007, AZ: VIII ZR 340/06
01.02.20081381 Mal gelesen