BGH: Eigenbedarfskündigung schon nach 3 Jahren möglich

BGH: Eigenbedarfskündigung schon nach 3 Jahren möglich
23.05.2013619 Mal gelesen
Vermieter können schon nach einer Mietzeit von nur drei Jahren wegen Eigenbedarfs die Mieter kündigen, wenn der Eigenbedarf nicht vorhersehbar war und sich ihre Lebensplanung geändert hat..

Der Bundesgerichtshof hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechnung eine Eigenbedarfskündigung nach drei Jahren als rechtens erachtet. Bisher ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine Kündigung rechtsmissbräuchtlich sein kann, wenn zwischen Mietabschluss und Kündigung weniger als 5 Jahre liegen. War der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrage nicht vorhersehbar, dann kann wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. Bisher ging die Rechtsprechung von einem Zeitraum von etwa 5 Jahren aus, die der Vermieter im Voraus überblicken musste. Jetzt kann der Vermieter bereits nach 3 Jahren argumentieren, seine Lebensplanung habe sich geändert. Selbst eine mündliche Zusicherung, Eigenbedarf käme nicht in Betracht soll unbeachtlich sein.

Der Mieter kann sich nur vor einer Eigenbedarfskündigung nach so kurzer Zeit schützen, wenn er mit dem Vermieter im Mietvertrag vereinbart, dass der Vermieter auf eine Eigenbedarfskündigung ganz oder zumindest für 5 Jahre verzichtet.