Aufnahme eines volljährigen Kindes in die Mietwohnung: Nicht erlaubnispflichtig!

Miete und Wohnungseigentum
28.03.20134436 Mal gelesen
Die Aufnahme eines eigenen Kindes des Mieters in die Mietwohnung setzt keine Erlaubnis des Vermieters voraus.

Mieter dürfen eigene Kinder in einer ausreichend großen Wohnung auch ohne Erlaubnis des Vermieters aufnehmen, wenn das Kind volljährig ist und vor dem Einzug einen eigenen Hausstand geführt hat.

Dies hat das Landgericht Potsdam in einem Urteil vom 04.09.2012 (Az.: 4 S 96/12) entschieden.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Räumungsklage eines Vermieters, der seiner pflegebedürftigten Mieterin gekündigt hatte, nachdem diese ohne seine Zustimmung die volljährige Tochter in die Wohnung aufgenommen hatte.

Zu Unrecht, wie nun das LG Potsdam feststellte. Die Aufnahme eigener leiblicher Kinder in die Mietwohnung gehöre auch dann zum nicht beschränkbaren Kern des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn das Kind bereits volljährig ist. Für eine Beschränkung der Erlaubnisfreiheit auf minderjährige Kinder gebe das Gesetz nichts her.

Beraterhinweis:

Mieter müssen ihren Vermieter nicht um Erlaubnis fragen, wenn sie ihre Kinder - egal wie alt - in die Wohnung aufnehmen wollen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Wohnung dadurch nicht überbelegt wird. Sie muss also ausreichend groß sein. Davon unabhängig ist jedoch immer die Anzeigepflicht zu beachten. Dem Vermieter ist die Aufnahme des Kindes mitzuteilen, da er ein berechtigtes Interesse daran haben wird, zu erfahren, mit wieviel Personen eine Wohnung bewohnt wird. Das ist u.a. für die Abrechnung der Betriebskosten von Belang.