Das Oberlandesgericht Hamburg bejahte diese Frage in folgendem Fall.
Der Vermieter schloss mit zwei Mietern einen Mietvertrag über Gewerberäume ab. Über das Vermögen des einen Mieters wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Mietverhältnis und nahm sein insolvenzrechtliches Sonderkündigungsrecht in Anspruch. Der nicht insolvente Mitmieter ging davon aus, dass diese Kündigung auch für ihn wirke und bezahlte daraufhin keine Miete mehr. Der Vermieter klagte nun gegen den nicht insolventen Mitmieter auf Mietzahlung. Er ging davon aus, dass das Mietverhältnis zu diesem fortbestehe.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg sprachen dem Vermieter keinen Anspruch auf Mietzahlungen zu. Das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters entfalte Wirkung für und gegen sämtliche Beteiligte des Mietverhältnisses, auch für und gegen den nicht insolventen Mitmieter. Das insolvenzrechtliche Sonderkündigungsrecht diene dem Schutz der Insolvenzmasse. Doch müsse die Regelung nicht allein unter diesem Blickwinkel ausgelegt werden. Maßgeblich sei auch, dass die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache nicht teilbar ist. Aus diesem Grund habe die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Insolvenzverwalter auch für und gegen den nicht insolventen Mitmieter gewirkt.
(Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 29.03.2012, 8 U 78/11)
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