Das Gesetz regelt keine Zeitspanne, wann eine Person bloßer Besucher oder aber bereits Untermieter ist. Fraglich sind jedoch die Fälle, in denen eine Person ca. vier Wochen da ist und dann eine Woche wegbleibt und dies in einem regelmäßigen Verlauf. In einem solchen Fall, muss dem Vermieter mitgeteilt werden, dass sich eine weitere Person in der Wohnung aufhält. Besteht für den Mieter ein berechtigtes Interesse an einer weiteren Person (Partnerschaft/Einsparung von Mietkosten/etc.), muss der Vermieter dies akzeptieren. Eine Mieterhöhung darf hieran nicht geknüpft werden. Lediglich eine Erhöhung der Betriebskosten kann erfolgen, wenn sie im Haus pro Person umgelegt werden.
www.kopinski.com
Fachanwalt und Rechtsanwälte

29.10.2007
2376 Mal gelesen