Kein Anspruch des Mieters auf Vorlage einer vom Vermieter veranlassten Klimamessung

Miete und Wohnungseigentum
22.06.2012512 Mal gelesen
Veranlasst der Vermieter auf eigene Kosten eine Klimamessung, steht dem Mieter hinsichtlich der Ergebnisse der Messung kein Auskunfts- oder Herausgabeanspruch zu, wenn er selbst ebenfalls eine Messung vornehmen lassen könnte und lediglich die Kosten vermeiden will.

Ein Mieter hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Auskunft oder Herausgabe der Ergebnisse einer vom Vermieter vorgenommenen Klimamessung, welche dieser aufgrund Schimmelpilzbefalls in der Wohnung auf eigene Kosten durchgeführt hat. Das entschied nun das Amtsgericht Bad Segeberg (Urteil vom 07.06.2012 - 17 C 21/12).

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ließ der Vermieter eine Klimamessung in der Mietwohnung durchführen, nachdem die Mieter zuvor Schimmel gerügt und die Miete gemindert hatten.

Die Mieter verlangten von dem Vermieter sodann unter Fristsetzung die Vorlage der Ergebnisse der Klimamessung und machten ihren vermeintlichen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe gerichtlich geltend, nachdem der Vermieter sich geweigert hatte.

Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht:

Die Mitvertragsparteien hätten vertraglich keine Verpflichtung des Vermieters zur Auskunft und Herausgabe vereinbart. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ergäbe sich auch nicht aus §§ 133, 157, 242 BGB. Das geltende Recht kenne zwar in einigen Fällen Auskunftansprüche des Mieters gegen den Vermieter, so z.B. bei einem Verstoß des Vermieters gegen § 5 WiStG oder hinsichtlich des Umsatzes bei der sog. Umsatzmiete. Der Vermieter sei auch verpflichtet, den Mieter über eine ihm bekannte Schadstoffbelastung zu unterrichten.

Damit sei der vorliegende Sachverhalt aber nicht vergleichbar. Den genannten Fällen sei nämlich gemein, dass die Information nur von dem Vermieter erteilt werden könne und der Mieter ohne die Informationserteilung seine Rechte nicht durchsetzen könne. Das sei hier aber anders: Die Mieter könnten selbst eine Klimamessung vornehmen oder ein selbständiges Beweisverfahren betreiben.

Dass dies für die Mieter mit Kosten verbunden sei, auf denen sie im Falle eines für sie negativen Ausgangs sitzenblieben, stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das keinen Auskunfts- oder Herausgabeanspruch gegen den Vermieter begründe.

Ein solcher Anspruch lasse sich im Übrigen auch nicht aus § 666 BGB herleiten, da diese Norm für den Mietvertrag nicht gelte und kein Grund für eine analoge Anwendung erkennbar sei.

Praxishinweis:

Ein Mieter hat gegen den Vermieter einen einklagbaren Anspruch auf Beseitigung von Mängeln zu, die während der Mietzeit auftreten und in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen. Er kann von ihm aber nicht Auskunft über das Ergebnis eines Gutachtens verlangen, wenn er die Möglichkeit hat, selbst ein Gutachten zu veranlassen, nur weil er das Kostenrisiko scheut. Fällt das Gutachten für den Vermieter positiv aus, wird dieser aber in der Regel ein Interesse daran haben, dem Mieter das Gutachten vorzulegen, um diesem den Wind aus den Segeln zu nehmen und einen etwaigen Rechtsstreit zu vermeiden. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Mieter indes nicht.