Kündigung des Mietvertrages durch geschiedene Ehepartner

Miete und Wohnungseigentum
02.04.20071633 Mal gelesen

Berlin, den 02.04.2007: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln, das Klarheit darüber bringt, wann ein geschiedener Ehepartner, der aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, sich von den Verpflichtungen des Mietvertrages befreien kann.



Der Fall

Die Ehepartner trennten sich im Juni 2000. Die Frau verblieb in der gemeinsamen Wohnung, der Mann zog aus. Die Ehe wurde schließlich im Januar 2003 geschieden. Im Dezember 2005 heiratete die Frau wieder und lebt seitdem mit ihrem neuen Ehepartner und 4 Kindern zusammen in der ehemaligen Ehewohnung.
Die Frau lebt in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Mietzahlungen wurden zunächst allein durch die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemanns gesichert. Sie bezieht Erziehungsgeld, der neue Ehemann ist arbeitslos. Im Jahre 2006 verlangte der geschiedene Ehemann von seiner ehemaligen Frau die Zustimmung zur Kündigung der Wohnung.



Die Entscheidung

Das OLG Köln entschied, dass nach einer endgültiger Trennung der Eheleute ein Ehepartner die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam angemieteten ehemaligen Ehewohnung von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten dann verlangen kann, wenn dem nicht unterhaltsrechtliche Gründe oder das Gebot der nachehelichen Solidarität entgegenstehen.
Die Richter führten weiter aus, dass dem Interesse des in der Wohnung verbliebenen Ehepartners am Fortbestand des Mietverhältnisses das nunmehr vorrangig gewordene Interesse des auf Beendigung des Mietvertrages drängenden (geschiedenen) anderen Ehegatten vorgehe. Denn dieser habe ein berechtigtes Interesse daran, nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein.
Auch wenn der ausgezogene Partner von seiner ehemaligen Partnerin verlangen könne, von Mietzahlungsverpflichtungen freigestellt zu werden, schützt ihn dieser im Innenverhältnis bestehende Freistellungsanspruch bezüglich seiner Mietzahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter nicht vollständig. Denn die Haftung gegenüber dem Vermieter bleibt bestehen, wenn der ehemalige Ehepartner nicht leistet.



Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.04.2006, Az.. 4 UF 169/05



Der Kommentar

Ein von beiden Ehepartnern unterzeichneter Mietvertrag kann grundsätzlich auch nur von beiden gemeinsam gekündigt werden. Verlässt ein Ehepartner die gemeinsame Wohnung, so bleiben beiden als Gesamtschuldner auch weiterhin dem Vermieter zur Mietzahlung verpflichtet.
In der Trennungsphase besteht die Möglichkeit, dass sich ein Partner durch eine einvernehmliche Vertragsänderung mit dem Vermieter aus dem Vertrag löst. Doch der Vermieter ist zu einer solchen Vertragsänderung nicht verpflichtet.
Die gemeinsam angemietete Wohnung kann bei der Scheidung durch eine richterliche Entscheidung einem der Ehepartner zugewiesen werden. Grundsätzlich kann auch nach Ablauf eines Jahres eine gemeinsame Kündigung unzumutbar sein, wenn dem in der Wohnung verbliebenen Partner bei einer Kündigung z.B. die Obdachlosigkeit droht.
Das OLG Köln hat mit dem vorliegenden Urteil aber klargestellt, dass dem ausgezogenen Ehepartner nur dann das Risiko zugemutet werden kann, vom Vermieter für die Verpflichtungen seines ehemaligen Partners aufkommen zu müssen, wenn er dazu unterhaltsrechtlich verpflichtet ist oder das Gebot der nachehelichen Solidarität greift.